Hundesteuer

Hundehalterinnen und Hundehalter entrichten gestützt auf das kantonale Hundegesetz (sGS 456.1; abgekürzt HuG) in der Wohnsitzgemeinde für jeden von ihnen gehaltenen Hund, der älter als drei Monate ist, eine Hundesteuer. In der Gemeinde Muolen beträgt diese CHF 90 pro Hund und Jahr. 

Ausnahmen bestehen gemäss Art. 24 HuG lediglich für:

  • Blindenführ- und Behindertenhunde;
  • Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen politischen Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde;
  • Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft werden.

Die Hundesteuer ist Anfang des Jahres fällig und wird bei einer Weitergabe oder Todesfalles des Hundes nicht zurückerstattet. Bei einem Todesfall/einer Abgabe und neuem Hund im gleichen Jahr, wird die Hundesteuer nicht doppelt verrechnet.

Die Hundesteuer wird aufgrund der nationalen Hundedatenbank (Amicus) verrechnet. Bitte achten Sie darauf, die Daten im Amicus korrekt zu halten. Erstanmeldungen können beim Front-Office gemeldet werden. Weitergaben, Übernahmen oder Todesfälle können direkt über den eigenen Zugang in Amicus vorgenommen werden.